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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereiche

1. Für unsere Leistungen und Einkäufe gelten ausschließlich unsere nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen von Lieferanten und Käufern gelten für uns nur dann, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt oder vereinbart haben. Ein Schweigen unsererseits auf abweichende Bedingungen stellt kein Einverständnis mit den Bedingungen des Verwenders dar. Etwaigen abweichenden Bedingungen des jeweiligen Lieferanten und Kunden widersprechen wir bereits hiermit ausdrücklich. Mit der Annahme bzw. Absendung der Waren anerkennt der Kunde / Lieferant unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn er diesen zuvor widersprochen hat.

2. Im kaufmännischen Verkehr gelten diese allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Zum kaufmännischen Verkehr gehören auch unsere Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts, die im Rahmen ihres Handelsbetriebes tätig werden juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

 

II. Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsschluss, Lieferung und Haftung

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sie werden erst verbindlich, wenn sie durch uns in Textform (Schreiben, Fax, E-mail) bestätigt werden. Auslieferungen und Rechnungserteilung stehen der Bestätigung in Textform gleich. Ergänzungen, Abweichungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls unserer Bestätigung in Textform, andernfalls sind sie nicht rechtswirksam.

1.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in einer Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach dessen Eingang anzunehmen. Die Annahme kann in Textform (Schreiben, Fax, E-mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

1.3. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform (Schreiben, Fax, E-mail) durch uns bestätigt wird. Bruttogewichte und Kistenmaße sind angenäherte Werte und ohne rechtliche Verbindlichkeit angegeben. Insbesondere stellen die in Werbemitteln, Handbüchern und/oder Preislisten enthaltenen Erklärungen und Beschreibungen keine Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit dar.

1.4. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Abweichungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

1.5. Bei Lieferverzug, Unmöglichkeit der Leistung oder sonstigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten. Die Höhe der von uns zu leistenden Entschädigungssumme wegen vorgenannter Pflichtverletzungen beträgt maximal 5 % des Rechnungswertes der betroffenen Leistung.

1.6. Fälle der Leistungsstörung durch höhere Gewalt bei uns oder bei unseren Zulieferern befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von unserer Leistungspflicht. Ereignisse dieser Art berechtigen uns als auch unsere Kunden, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass gegenseitige Schadensersatzansprüche bestehen.

1.7. Zu Teilleistungen oder Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt.

 

2. Gefahrtragung bei Versand

Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des kaufmännischen Kunden. Hinsichtlich des Gefahrenübergangs gilt dies auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Mit Übergabe an den Spediteur oder des zum Versand beauftragten Unternehmens geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den kaufmännischen Kunden über.

 

3. Zahlungen Eigentumsvorbehalt

3.1. Unsere Zahlungskonditionen entnehmen Sie unseren Angeboten bzw. Rechnungen. Für den Fall des Verzuges werden hiermit Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vereinbart.

3.2. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen.

3.3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, insbesondere mitteilt, ob die abgetretene Forderung streitig ist, sowie uns die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

3.4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns und behandelt es pfleglich.

3.5. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Mit der Pfändung des Liefergegenstandes beim Kunden liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei Pfändung oder sonstigen Ein- bzw. Zugriffen Dritter in bzw. auf den Liefergegenstand hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Schaden bzw. Ausfall.

3.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 

4. Gewährleistung und Haftung

4.1. Die Gewährleitungsfrist beträgt 24 Monate. Beanstandungen der Lieferung wegen eines Sachmangels oder einer Falschlieferung sind uns innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen, falls der Kunde Kaufmann ist. Bei einem verdeckten Mangel ist uns dieser innerhalb einer Woche nach seiner Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige oder wird die Ware von ihm verarbeitet oder weiterveräußert, gilt die Ware als mängelfrei genehmigt.

4.2. Die Verarbeitung unserer Erzeugnisse geschieht stets auf Gefahr des Käufers. Unsere anwendungstechnische Beratung ist, auch im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter, unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der Prüfung der Produkte auf ihre Eignungsfähigkeit für seine Zwecke. Erteilt der Kunde uns besondere Verarbeitungsanweisung, so haften wir nur für die Einhaltung dieser Anweisung, weitergehende Ansprüche werden hiermit ausgeschlossen.

4.3. Abweichungen innerhalb der branchenüblichen Toleranzen von den zum Vertragsinhalt gewordenen Maßen und Gewichten stellen keinen Mangel dar.

4.4. Werden wir von Dritten auf Schadensersatz wegen Schäden in Anspruch genommen, die ihre Ursache nicht in unserem Fertigungsbereich, sondern in einem dem Kunden zuzurechnenden Bereich finden, ist der Kunde verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen.

4.5. Für einen rechtzeitig gerügten wesentlichen Mangel, der durch eine Pflichtverletzung unsererseits und nachweislich nicht nach Versand entstanden ist, leisten wir zunächst Ersatz bzw. Nachbesserung. Sollte eine Ersatzleistung oder Nachbesserung nicht möglich sein, zweimal misslingen oder von uns nicht oder nicht in angemessener Frist erbracht werden, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom zugrunde liegenden Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Kunde ist jedoch nur dann zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns zur Ersatzleistung oder Nachbesserung unter Androhung der Minderung oder des Rücktritts eine Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen gesetzt hat. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. In allen Fällen einer begründeten Mängelrüge sind über den Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche wegen einer Pflichtverletzung unsererseits gegenüber Kaufleuten beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, außer bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Wir können die Beseitigung von begründeten Mängeln jedoch verweigern, solange der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistung unter Berücksichtigung des Mangels nachgekommen ist.

4.6. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ohne Einfluss auf die Zahlungsbedingungen.

4.7. Soweit gesetzlich zulässig, werden Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Sorgfaltspflichtverletzungen aus Delikt und den nebenvertraglichen Pflichtverletzungen (z.B. Beratungspflichten) ausgeschlossen. Insbesondere für Beratungen haften wir nur, wenn dafür ein besonderes Entgelt schriftlich vereinbart wurde.

4.8. Eine Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, soweit Mängel an den gelieferten Erzeugnissen auf unsachgemäßer Behandlung, auf einem Verstoß gegen Anwendungshinweise, auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, auf natürliche Abnutzung, auf unterlassene Wartung, ungünstige Betriebsumstände oder auf Eingriffe oder Änderungen der Erzeugnisse beruhen, die der Kunde oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen haben. Der Kunde hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Mangel hierauf nicht beruht.

4.9. Eine Haftung für Eigenschaftszusicherung wird nur dann übernommen, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich erklären. Für die Haftung wegen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaften gilt im kaufmännischen Verkehr der vorstehende Absatz entsprechend.

 

III. Einkaufs- und Zahlungsbedingungen

1. Bestellung, Lieferung, Qualität und Umwelt

1.1. Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt sind. Erfolgen sie ohne Preisangaben, ist der niedrigste Tagespreis zu berechnen. Nachträgliche Preisbemängelungen behalten wir uns vor. Jede Bestellung ist innerhalb von 10 Werktagen unter Angabe einer bestimmten Lieferzeit zu bestätigen. Alle Bestellannahmen, Versandanzeigen, Lieferscheine und Rechnungen müssen mit unserer Bestellnummer versehen sein. Individuell geschriebene Bedingungen gehen den gedruckten vor.

1.2. Die vereinbarten Liefertermine des Lieferanten sind verbindlich. Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, die eine Verzögerung der Lieferung zur Folge haben können, besteht die Verpflichtung, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Für diesen Fall sind wir berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei deren erfolglosem Verstreichen wir wiederum berechtigt sind, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend zu machen.

1.3. Sämtliche Lieferungen haben für uns kostenfrei auf Gefahr des Lieferanten an die vereinbarte Versandanschrift zu erfolgen. Jeder Sendung muss ein Packzettel mit genauer Inhaltsangabe beiliegen. Die schriftlich dokumentierte Warenannahme durch uns stellt in keinem Fall die unverzügliche Wareneingangsprüfung der eingehenden Lieferung dar.

1.4. Eine Transportversicherung ist nur abzuschließen, wenn unser Bestellschreiben einen entsprechenden Hinweis enthält.

1.5 Der Lieferant oder Dienstleister ist verpflichtet, sämtliche gültigen und anwendbaren europäischen und nationalen Richtlinien, Verordnungen und Gesetze einzuhalten, insbesondere die RoHS, WEEE, REACH sowie das ElektroG. Die gelieferten Waren müssen diese schriftlichen Anordnungen erfüllen und es muss uns schriftlich mitgeteilt werden, um welche/n Stoff/e es sich dabei handelt. Außerdem müssen die Waren den anwendbaren und gültigen Normen (z. B. ISO, DIN, IEC), insbesondere der ISO 9001 und 14001 entsprechen.

Der Lieferant oder Dienstleister hat unverzüglich mitzuteilen, wenn seine Waren die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2017/821 („Konfliktmineralien-Verordnung“) aufgeführten Minerale und Metalle („Konfliktmineralien“) enthalten.

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Vorgaben der Konfliktmineralien-Verordnung und wird seine vertraglich geschuldeten Leistungen unter Einhaltung der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hockrisikogebieten erbringen. Wir behalten uns vor, mindestens einmal jährlich die Lieferanten, deren Produkte Konfliktmineralien enthalten oder enthalten könnten zu kontaktieren und Informationen zur Identifizierung der Schmelz- und Raffineriebetriebe in der Lieferkette abzufragen. Der Lieferant wird Informationen gemäß Art.4 Abs. 1 lit. f), g) und h) der Konfliktmineralien-Verordnung einschließlich der entsprechenden Dokumentation vorhalten und uns diese auf Anfrage bereitstellen. Der Lieferant wird uns bei etwaigen Prüfungen Dritter im Sinne von Art. 6 der Konfliktmineralien-Verordnung umfassend unterstützen und die dafür erforderlichen Informationen und Dokumente bereitstellen.

Der Lieferant wird seine Leistungen im Einklang mit dem „Code of Conduct“, zu dessen Einhaltung wir uns verpflichtet haben, erbringen.

Der „Code of Conduct“ ist auf unserer Internetseite abrufbar.

 

2. Zahlung

Unsere Zahlungen erfolgen gemäß der mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen.

 

3. Fertigungsunterlagen und -mittel

3.1. An sämtlichen Fertigungsunterlagen, den darin enthaltenen Angaben, Dokumenten und Daten sowie an allen sonstigen, dem Lieferanten von uns übergebenen Gegenständen, wie z.B. Werkzeugen, Vorrichtungen etc. behalten wir uns das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Lieferant hat sie samt aller etwa von ihm gefertigter Duplikate unaufgefordert spätestens nach Beendigung seines Auftrages – vorher nach unserer Aufforderung – zurückzugeben; dies gilt auch für Prüf- und Fertigungsaufzeichnungen. Alle ihm übergebenen Gegenstände hat der Lieferant mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns zu verwahren, auf seine Kosten zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.

3.2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung bezüglich der ihm von uns zugänglich gemachten Daten und Informationen über unsere Kunden, Dokumente, geschäftliche Daten und Geschäftsprozessinformationen. Diese dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Auftrages ausschließlich für uns verwandt werden.

 

4. Gewährleistung

4.1. Wir behalten uns die Mängelrüge hinsichtlich offener Mängel bis zur Durchführung der Wareneingangsprüfung, die auch zeitversetzt bis zur Entnahme der Ware aus dem Lager in die Produktion erfolgen kann, vor.

4.2. Mängel können wir zur Verhütung größerer Schäden in dringenden Fällen oder wenn der Lieferant in Verzug ist, auf seine Kosten selbst beheben.

4.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Wird die Leistung des Lieferanten von uns im Zusammenhang mit einem unserer Erzeugnisse verwandt und stellt sich die Fehlerhaftigkeit erst beim Betrieb dieser Erzeugnisse heraus, haftet der Lieferant 24 Monate ab Gefahrenübergang seiner Leistung auf uns.

4.4. Der Lieferant trägt die Produkthaftpflicht insoweit, als sie durch seine Leistung bedingt ist. Er hat dieses Risiko ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen dies nachzuweisen.

4.5. Der Lieferant haftet auch unter Ausschluss von § 442 BGB für etwaige Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch seine Lieferung oder Leistung.

 

IV. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort, Streitregelung, Vertragsergänzung

1.1. Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist an unserem Firmensitz in Aalen.

1.2. Im kaufmännischen Verkehr ist als Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche Aalen hiermit vereinbart.

1.3. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

1.4. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt für die Änderung oder Ergänzung der vorliegenden Schriftformklausel ebenfalls.

1.5. Für Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Firmengelände der Franke GmbH gelten die Bestimmungen nach Verfahrensanweisung „Fremdfirmeneinsatz FU03“, die jährlich zu unterzeichnen ist.

1.6. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall werden die Parteien eine rechtswirksame Regelung treffen, welche nach Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

©Franke GmbH April 2023